Vorliegend liegt kein berichtigungsfähiger Tatbestand vor. So liegt weder eine rechtskräftige Verfügung vor, noch handelt es sich beim Umstand, dass der ZVB/N mangels anderweitiger Informationen von einem Verkauf der Beteiligungen im Jahr 2011 (anstatt 2010) ausgegangen ist, um einen Fehler in der Willensäusserung bzw. einem Schreibversehen oder Rechnungsfehler. Vielmehr ist das Versehen bezüglich des Jahres der erfolgten Transaktion der Willensbildung zuzuordnen und daher nicht berichtigungsfähig.