Ein Fehler in der Willensbildung liegt vor, wenn die fehlerhafte Verfügung seitens der Behörde so gewollt war, wie sie zum Ausdruck gebracht wurde, aber auf einer unzutreffenden tatbestandlichen oder rechtlichen Würdigung beruhte. Dabei ist unbeachtlich, ob für die steuerpflichtige Person erkennbar gewesen ist, dass sich die Behörde in einem Sach- oder Rechtsirrtum, mithin in einem Grundlagenirrtum, befunden hat (vgl. zum Ganzen BGer 2C_519/2011 vom 24.2.2012, E. 3.4.2; VGE 100 2009 72/74 vom 15.9.2010, E. 3.2, nicht publiziert, je mit Hinweisen).