6. Ferner festzuhalten ist, dass dem Antrag des ZVB/N, wonach das vorliegende Verfahren an ihn zur Vornahme einer Berichtigung zurückzuweisen sei, nicht gefolgt werden kann. Die Berichtigung ist in Art. 205 Abs. 1 StG und Art. 150 Abs. 1 DBG (vgl. auch Art. 52 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]) geregelt. Gemäss diesen Bestimmungen können Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen und Entscheiden von der