O., N. 19 ff. zu Art. 49 VRPG). Vorliegend hat die Vertreterin nicht dargetan, inwiefern der Rekurrent ein besonders schutzwürdiges Interesse daran haben sollte, dass das Nichtvorliegen einer Transponierung ausdrücklich festgestellt wird. Ausserdem ist bei der Überprüfung der Nachsteuer das Vorliegen einer Transponierung mit einzubeziehen, so dass Letztere zusammen mit dem Leistungsbegehren beurteilt werden kann und das Feststellungsbegehren somit hinfällig ist.