Wenn die gesuchstellende Person ihr schutzwürdiges Interesse mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren wahren kann, so muss sie ein solches und nicht ein auf Feststellung gerichtetes Begehren stellen, sofern ihr daraus nicht unzumutbare Nachteile entstehen. Ein hinreichendes, schutzwürdiges Interesse am Erlass einer Feststellungsverfügung kann durch ein rechtliches, aber auch durch ein rein sachliches oder tatsächliches Interesse gegeben sein. Die gesuchstellende Person muss zudem ein eigenes, praktisches und aktuelles Interesse an der Gesuchsbehandlung haben (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N. 19 ff.