5. Bezüglich dem von der Vertreterin gestellten Antrag, wonach festzustellen sei, dass aus dem Verkauf der Beteiligungen an die B.________GmbH kein Transponierungsgewinn resultiere, ist zu erwähnen, dass solche Feststellungsbegehren eines ausgewiesenen Feststellungsinteresses bedürfen und gegenüber rechtsgestaltenden Begehren subsidiär sind. Wenn die gesuchstellende Person ihr schutzwürdiges Interesse mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren wahren kann, so muss sie ein solches und nicht ein auf Feststellung gerichtetes Begehren stellen, sofern ihr daraus nicht unzumutbare Nachteile entstehen.