Mangelnde Entscheidreife der Angelegenheit kann einen solchen Grund abgeben, sofern die Steuerrekurskommission selber allzu umfangreiche Beweismassnahmen durchführen müsste (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N. 3 zu Art. 72 VRPG). Vorliegend sind keine besonderen Gründe ersichtlich, welche eine Rückweisung der Sache an den ZVB/N zu rechtfertigen vermögen.