- 10 - 4. Weiter zu erwähnen ist dass, soweit die Vertreterin die Rückweisung an den ZVB/N sowie die Anweisung an diesen, die Nachsteuer ohne den Transponierungsgewinn festzuzusetzen, beantragt, darauf nicht eingetreten werden kann. Die Steuerrekurskommission ist grundsätzlich gehalten, einen reformatorischen Entscheid in der Sache zu fällen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 72 Abs. 1 VRPG). Sie hat jedoch auch die Möglichkeit, die Angelegenheit an die verfügende Behörde zurückzuweisen.