Die Vertreterin ist seitens der Steuerrekurskommission wiederholt darauf hingewiesen worden, dass Unterlagen und Beweismittel in der gewählten Verfahrenssprache (Deutsch) bzw. in beglaubigter Übersetzung einzureichen sind. Aus dem Umstand, dass die Revisionsgesellschaft von bereits durch den Rekurrenten in Dänemark versteuerten Tatbeständen spricht, ist davon auszugehen, dass sich diese allesamt vor dem Zuzug des Rekurrentin in die Schweiz verwirklicht haben und für das vorliegende Verfahren keine Relevanz haben bzw. insofern keine Doppelbesteuerung vorliegt.