140 DBG), wobei jedoch eine allfällige Nichtigkeit jederzeit vorgebracht werden kann bzw. von Amtes wegen zu beachten ist (BGE 138 II 501 E. 3.1). Daraus folgt, dass der entsprechende Antrag auf Nichtigkeit (gestellt mit Eingabe vom 4. März 2019) sich folglich als hinfällig erweist (vgl. dazu auch E. 3 hiernach) und die Vertreterin am ursprünglich gestellten Rechtsbegehren betreffend Aufhebung der Nachsteuer auf dem Transponierungsgewinn (verbessert mit Eingabe vom 14.3.2019; vgl. Bst. D und H hiervor) festhält.