55 VRPG und N. 9 zu Art. 72 VRPG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, N. 38 zu Art. 140 DBG). Neue bzw. erweiterte Rechtsbegehren, welche erst nach Ablauf der Rekurs- und Beschwerdefrist vorgebracht werden, sind dagegen nur in einem gewissen Umfang zuzulassen. Damit wird den Parteien ermöglicht, Anpassungen an die Sachverhaltsentwicklung oder an die im Verlauf des Verfahrens gewonnenen Erkenntnisse vorzunehmen. Die Rechtsbegehren einzuschränken oder das Hauptbegehren zu Gunsten des Eventualbegehrens aufzugeben ist unbedenklich und jederzeit möglich.