G hiervor). Mit Eingabe vom 14. März 2019 hat die Vertreterin sodann wiederum (wie im Rekurs und der Beschwerde vom 11.2.2019; Bst. D hiervor) die Aufhebung der Nachsteuer, soweit diese auf dem Transponierungsgewinn beruht, beantragt (Bst. H hiervor). Aufgrund der Eingaben der Vertreterin im vorliegenden Verfahren ist davon auszugehen, dass sie an der mit Schreiben vom 4. März 2019 vorgebrachten Nichtigkeit der Nachsteuerverfügung bzw. des Einspracheentscheids betreffend die Nachsteuer nicht weiter festhält. Jedenfalls wird die Nichtigkeit mit der (zweiten) verbesserten Eingabe vom 14. März 2019 explizit nicht mehr geltend gemacht.