-8- worden (Bst. E hiervor) und hat mit Schreiben vom 4. März 2019 sinngemäss die Nichtigkeit der Nachsteuerverfügung bzw. des Einspracheentscheids geltend gemacht (Bst. F hiervor). Da auch aus dieser Eingabe für die Steuerrekurskommission nicht genau hervorgegangen ist, was die Vertreterin anbegehrt und wieso, ist ihr ausserordentlicherweise und letztmalig eine nicht verlängerbare Frist angesetzt worden, klare Anträge zu stellen und diese in nachvollziehbarer Weise zu begründen unter Beilage der einschlägigen Unterlagen (Bst. G hiervor).