2. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Vertreterin mit dem Rekurs und der Beschwerde vom 11. Februar 2019 sinngemäss geltend macht, dass auf die Nachsteuer aus dem Transponierungsgewinn zu verzichten sei (Bst. D hiervor). Mit Schreiben vom 12. Februar 2019 ist die Vertreterin seitens der Steuerrekurskommission zur Verbesserung ihrer Eingabe aufgefordert