Bezüglich des steuerbaren Vermögens in den Steuerjahren 2010 und 2012 ist die Vertreterin zur Einreichung weiterer Unterlagen aufgefordert worden. Der Vertreterin ist Gelegenheit eingeräumt worden, zu einer allfälligen Änderung des Einspracheentscheids zu Ungunsten des Rekurrenten Stellung zu nehmen und sachdienliche Unterlagen einzureichen. L. Mit Eingabe vom 27. November 2019 bringt die Vertreterin vor, dass sie den sich im Ausland aufhaltenden Rekurrenten nicht erreichen könne und beantragt daher eine Fristverlängerung. Weiter hält sie fest, dass der Rekurrent vom Dänischen Staat besteuert werde und reicht insofern Dokumente betreffend die Jahre 2009 und 2010 ein.