Insofern hält die Steuerrekurskommission fest, dass sie gestützt auf den Antrag des ZVB/N in der Vernehmlassung vom 24. April 2014 sowie auf die vorhandenen Unterlagen in Erwägung ziehe, die C.________ApS als Muttergesellschaft der D.________ApS, der E.________ApS und der F.________ApS zu betrachten. Damit erhöhe sich der Transponierungsgewinn, welcher sich aus dem den Nennwert der C.________ApS von DKK ________ übersteigenden Erlös ergebe, ausmachend DKK ________ (DKK ________ abzüglich DKK ________). Umgerechnet in Schweizer Franken ergäbe dies einen Betrag von CHF ________ gestützt auf den von der ESTV publizierten Jahresmittelkurs 2010 DKK-CHF.