K. Mit Schreiben vom 5. November 2019 hat die Steuerrekurskommission der Vertreterin mitgeteilt, dass sie in Erwägung ziehe, den Einspracheentscheid hinsichtlich der Nachsteuer betreffend die kantonalen Steuern pro 2009, 2010 und 2012 zu Ungunsten des Rekurrenten abzuändern (sog. "reformatio in peius"). Insofern hält die Steuerrekurskommission fest, dass sie gestützt auf den Antrag des ZVB/N in der Vernehmlassung vom 24. April 2014 sowie auf die vorhandenen Unterlagen in Erwägung ziehe, die C.________ApS als Muttergesellschaft der D.________ApS, der E.________ApS und der F.________ApS zu betrachten.