J. Am 15. Mai 2019 hat die Vertreterin zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung genommen. An den gestellten Rechtsbegehren hält sie fest. Sie bringt vor, dass der Rekurrent keine "Bewilligung" zur Erstwohnsitznahme in der Schweiz habe. Die entsprechenden Unterlagen würden beim Dänischen Staat eingefordert und nach Erhalt zugestellt. Weiter bringt sie vor, dass bezüglich der Übernahme der C.________ApS keine Überbewertung vorgelegen habe, weshalb auch keine Transponierung gegeben sei. Zu den seitens des ZVB/N beantragten Korrekturen im Vermögen hat sich die Vertreterin nicht vernehmen lassen.