Aus diesem Grund sei von der unbeschränkten Steuerpflicht des Rekurrenten in der Schweiz auszugehen. Schliesslich bringt der ZVB/N vor, dass für den Fall einer (teilweisen) Gutheissung von Rekurs und Beschwerde die Kosten des vorliegenden Verfahrens dennoch dem Rekurrenten aufzuerlegen seien, da er seine Verfahrenspflichten verletzt und es trotz wiederholter Aufforderung unterlassen habe, im Verfahren vor dem ZVB/N die entsprechenden Unterlagen ein- -6- zureichen. Damit habe er das vorliegende Rekurs- und Beschwerdeverfahren verschuldet. Aus gleichem Grund seien auch keine allfälligen Parteikosten zu sprechen.