Es sei erstellt, dass mangels vollständiger Deklaration in den Steuererklärungen dem Gemeinwesen ein Steuerausfall entstanden sei. Ergänzend hält der ZVB/N fest, dass der Rekurrent mit E-Mail vom 13. März 2017 die auf ihn ausgestellte Aufenthaltsbewilligung B mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren eingereicht habe. Dieser könne entnommen werden, dass der Rekurrent am 7. Juni 2009 in die Schweiz eingereist sei und in I.________ Wohnsitz genommen habe. Gemäss Steuerregister des Kantons Bern sei der Rekurrent seit Juni 2008 in der Schweiz aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit (Liegenschaftsbesitz) beschränkt steuerpflichtig.