_, umgerechnet CHF ________, als Transponierungsgewinn zu qualifizieren. Dass die Beteiligungsrechte zu einem über dem Nennwert liegenden Anrechnungswert übertragen worden seien, ergebe sich auch aus den erst im Rekurs- und Beschwerdeverfahren eingereichten Kontoblättern der B.________GmbH, seien diese doch zu einem Wert von CHF ________ auf das Konto 2500 "Darlehen DKK A.________" eingebucht worden. Da der Mehrwert auf das Darlehenskonto des Rekurrenten verbucht worden sei, könne keine steuerfreie "Agio-Lösung" vorliegen.