Insofern sei die Tatbestandsvoraussetzung der Überführung aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen erfüllt. Strittig sei jedoch, ob die erhaltene Gegenleistung den Nennwert der übertragenen Beteiligungen übersteige. Aus den Akten ergebe sich, dass das Stammkapital der vier dänischen Gesellschaften je DKK ________ betragen habe, insgesamt somit DKK ________ Da der Erlös aus dem Verkauf der Beteiligungen das Stammkapital der Gesellschaften übersteige, sei die Differenz von DKK ________, umgerechnet CHF ________, als Transponierungsgewinn zu qualifizieren.