Die am 5. August 2010 im Handelsregister des Kantons Bern eingetragene B.________GmbH, welche in der ersten Steuerperiode ein überlanges Geschäftsjahr vom 30. Juli 2010 bis 31. Dezember 2011 aufwies, habe mangels Einreichung einer Steuererklärung nach Ermessen veranlagt werden müssen. In diesem überlangen Geschäftsjahr 2010/2011 habe der Rekurrent die Aktien bzw. die Beteiligungen an der C.________ApS zusammen mit anderen Anteilen an den drei weiteren dänischen Gesellschaften zu einem Preis von DKK ________ an die B.________GmbH übertragen. Insofern sei die Tatbestandsvoraussetzung der Überführung aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen erfüllt.