I. Am 24. April 2019 hat sich der ZVB/N vernehmen lassen und die kostenpflichtige Abweisung von Rekurs und Beschwerde beantragt. Hinsichtlich des Vorliegens eines Transponierungsgewinns bringt der ZVB/N vor, dass der Rekurrent gemäss den vorhandenen Unterlagen zu 100 % an den vier dänischen Gesellschaften beteiligt gewesen sei und diese Beteiligungen im Privatvermögen gehalten habe. Auch sei der Rekurrent gemäss eingereichtem Gründungs-