Zur Begründung bringt die Vertreterin vor, dass der Rekurrent bisher immer bestätigt habe, dass er die Gesellschaft nicht überbewertet übernommen habe. Er sei Manager der C.________ApS gewesen und habe am 1. August 2010 die C.________ApS zum damals bekannten (gerundeten) tatsächlichen Wert von DKK ________ an die B.________GmbH übertragen. Dieser Wert werde im Revisionsbericht bestätigt. Damit liege kein Transponierungsgewinn vor und die Nachsteuerverfügung sei insofern zu berichtigen.