Nach diverser weiterer Korrespondenz wies der ZVB/N am 16. Januar 2019 die Einsprache betreffend Nachsteuer ab. Zur Begründung führte er aus, dass das Vorliegen einer Transponierung auch aufgrund einer erneuten Prüfung der Akten zu bejahen und damit an der erfolgten Berechnung festzuhalten sei.