C. Gegen die Nachsteuerverfügung erhob die Vertreterin am 8. Dezember 2017 Einsprache, wobei die festgesetzten Vermögenswerte nicht bestritten worden sind. Die Vertreterin monierte einzig das im Steuerjahr 2011 festgesetzte Einkommen aus dem Transponierungsgewinn. Sie hielt fest, dass sich der Wert der Beteiligungen seit dem Einreisedatum des Rekurrenten in die Schweiz, am 7. Juni 2009, nicht verändert habe. Entsprechend könne sich auch kein Ertrag aus Beteiligungen (gemeint Transponierungsgewinn) ergeben. Nach diverser weiterer Korrespondenz wies der ZVB/N am 16. Januar 2019 die Einsprache betreffend Nachsteuer ab.