Von einer Busse wegen Steuerhinterziehung wurde aufgrund der erfolgten (straflosen) Selbstanzeige abgesehen. Hinsichtlich der Berechnung der Nachsteuer und der Begründung verwies der ZVB/N auf ein Schreiben vom 29. September 2017. Darin führte er aus, dass sich der Sachverhalt wie folgt darstelle: Der Rekurrent sei an vier dänischen Gesellschaften beteiligt gewesen. Diese Beteiligungen habe der Rekurrent in den Steuererklärungen 2009 und 2010 nicht vollständig deklariert. Im Jahr 2011 habe er diese Anteile an die von ihm gehaltene B.________GmbH mit Sitz in I.________ verkauft. Aus diesem Verkauf habe ein Transponierungsgewinn von DKK ________ (Dänische Krone; Verkaufspreis von DKK