B. Mit Schreiben vom 27. Juli 2016 an die Vertreterin leitete der ZVB/N das Nachsteuerverfahren ein. Nach diverser Korrespondenz und Einforderung von Unterlagen erliess der ZVB/N am 13. November 2017 die Nachsteuerverfügung. Die festgesetzte Nachsteuer umfasste bei den kantonalen Steuern die Jahre 2009 bis 2012 und bei der direkten Bundessteuer das Jahr 2011 und betrug gesamthaft CHF ________ (CHF ________ kantonale Steuern und CHF ________ direkte Bundessteuer, je inkl. Verzugszins). Von einer Busse wegen Steuerhinterziehung wurde aufgrund der erfolgten (straflosen) Selbstanzeige abgesehen.