verwaltung zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten war (RKE 100 2014 380 vom 2.7.2015, nicht publiziert). Bezüglich der gestellten straflosen Selbstanzeige hielt die Steuerrekurskommission fest, dass sie für die Entgegennahme einer solchen nicht zuständig bzw. die Selbstanzeige gegenüber der Steuerverwaltung zu erklären sei (RKE 100 2014 380 vom 2.7.2015, E. 1, nicht publiziert). Der Entscheid der Steuerrekurskommission vom 2. Juli 2015 erwuchs in Rechtskraft.