___ AG (Vertreterin) im Namen des Rekurrenten bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) am 4. Juli 2014 Rekurs und Beschwerde und stellte gleichzeitig im Namen des Rekurrenten eine Selbstanzeige bezüglich in vergangenen Jahren nicht deklarierten Vermögenswerten. Mit Entscheid vom 2. Juli 2015 wies die Steuerrekurskommission den Rekurs und die Beschwerde gegen den Einsprache- bzw. Nichteintretensentscheid vom 26. Juni 2014 ab, wobei sie feststellte, dass der Rekurrent die Einsprachefrist verpasst hatte und auch keine fristwiederherstellenden Entschuldigungsgründe vorliegen würden, weshalb die Steuer-