Da der Rekurrent im vorliegenden Fall unterliegt, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG) Aus diesen GrĂ¼nden wird erkannt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. - 11 - 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf einen Pauschalbetrag von CHF 1'000.-- werden dem Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.