5. Im Ergebnis erscheinen die familiären und persönlichen Beziehungen des Rekurrenten zur EG E.________ zwar nicht als unbedeutend, sie reichen jedoch nicht aus, um die Bindung aufzuwiegen, welche zur EG D.________ auf Grund der besonderen wirtschaftlichen Beziehung und der Wohnverhältnisse besteht. Dem Rekurrenten gelingt es vorliegend nicht, die natürliche Vermutung umzustossen, womit festzustellen ist, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Rekurrenten und damit sein steuerrechtlicher Wohnsitz im Jahr 2018 in der EG D.________ befanden. Folglich ist der Rekurs abzuweisen.