zur alleinigen Nutzung zur Verfügung womit die Privatsphäre umfassend ist. Sodann ist davon auszugehen, dass die Wohnung des Rekurrenten in der EG D.________ über einen voll ausgestatteten Haushalt verfügt, bringt doch der Rekurrent nichts Gegenteiliges vor. Angesichts dessen und in Anbetracht der nicht unerheblichen Grösse geht diese Wohnung bei Weitem über ein "pied-à-terre" hinaus und stellt damit mehr dar als eine blosse Übernachtungsmöglichkeit. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten sprechen demnach auch die Wohnverhältnisse für einen Lebensmittelpunkt in der EG D.________, mithin im Kanton Bern.