- 10 - nanntes "pied-à-terre" darstellt (VGE 100 2015 215 vom 30.12017, E. 3.4.2). Obwohl die Liegenschaft in der EG E.________ unbestritten grosszügiger erscheint als die Wohnung in der EG D.________, ist vorliegend stärker zu gewichten, dass der Rekurrent die Mehrheit der Räumlichkeiten und auch den Garten der Liegenschaft in der EG E.________ mit seinen Brüdern teilt, was als Einschränkung seiner Privatsphäre zu betrachten ist. Demgegenüber steht ihm die 3 ½-Zimmerwohnung in der EG D.________ zur alleinigen Nutzung zur Verfügung womit die Privatsphäre umfassend ist.