In der EG E.________ wohnt der Rekurrent zusammen mit seinen Brüdern im früheren, ihm mittlerweile zusammen mit seinen Brüdern und seinem Vater zu Miteigentum gehörenden (vgl. Grundbuchauszug vom 14.4.2020 in der Beilage zum Schreiben des Rekurrenten vom 18.4.2020), Familienhaus, wobei ihm ein Zimmer zur alleinigen Nutzung und der Rest des Hauses zur gemeinschaftlichen Nutzung zusteht. Gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist es unerheblich, dass die Wohngelegenheit am Wochenendort über das hinausgeht, was üblicherweise unter einer Zweitwohnung verstanden wird. Vielmehr kommt es primär darauf an, dass die Wohnung am Arbeitsort mehr als ein soge-