Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern es dem Rekurrenten bei Feststellung des steuerrechtlichen Wohnsitzes in der EG D.________ nicht mehr möglich sein soll, seine familiären und persönlichen Beziehungen sowie seine Freizeitaktivitäten im Kanton St. Gallen zu pflegen bzw. auszuüben (vgl. Bst. F und H). Somit gelingt es ihm nicht, die natürliche Vermutung zugunsten des steuerrechtlichen Wohnsitzes am Arbeitsort umzustossen.