4.2.4 Der Rekurrent vermag insgesamt nicht rechtsgenüglich darzulegen, dass er über derart enge familiäre und persönliche Beziehungen zur EG E.________, bzw. zum Kanton St. Gallen verfügt, dass sie die erheblichen wirtschaftlichen Beziehungen zur EG D.________, bzw. zum Kanton Bern überwiegen. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern es dem Rekurrenten bei Feststellung des steuerrechtlichen Wohnsitzes in der EG D.________ nicht mehr möglich sein soll, seine familiären und persönlichen Beziehungen sowie seine Freizeitaktivitäten im Kanton St. Gallen zu pflegen bzw. auszuüben (vgl. Bst.