-9- Lebenssituation des Rekurrenten auch nicht mit derjenigen der steuerpflichtigen Person im Urteil des Bundesgerichts BGer 2C_87/2019 vom 17.7.2019 vergleichbar ist, zumal der Rekurrent sich weder in vergleichbarer Weise in Vereinen in der geltend gemachten Steuergemeinde engagiert noch von dort aus einer teilweisen Erwerbstätigkeit nachgeht. Dem Umstand, dass der Rekurrent seinen Hausarzt und seinen Zahnarzt in der EG E._______