___ auszugehen. Darüber hinaus erachtet es die Steuerrekurskommission angesichts der Dauer seines Aufenthalts im Kanton Bern und der allgemeinen Lebenserfahrung als unwahrscheinlich, dass der Rekurrent in der Wochenaufenthaltsgemeinde D.________ bzw. am Arbeitsort G.________ über keinerlei freundschaftliche oder gesellschaftliche Beziehungen (insbesondere zu Arbeitskollegen) verfügt. Ferner ist festzuhalten, dass die