Keine der von ihm geltend gemachten Freizeitaktivitäten ist sodann von vergleichbarer Intensität, handelt es sich dabei doch um gewöhnliche Hobbies, die keines übermässigen Engagements bedürfen. Gegenteiliges ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird durch den Rekurrenten, trotz entsprechender Aufforderung durch die Steuerrekurskommission (Schreiben vom 27.3.2020), auch nicht rechtsgenüglich belegt. Aus diesem Grund ist vorliegend nicht von einer besonderen, die Beziehungen zum Arbeitsort überwiegenden persönlichen Beziehung zur EG E.________ auszugehen.