4.2.3 Von aussergewöhnlichen persönlichen und gesellschaftlichen Beziehungen ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung namentlich dann auszugehen, wenn sich die steuerpflichtige Person am geltend gemachten Wohnsitz zeitintensiv in einem politischen Amt oder in Vereinen engagiert (vgl. statt vieler BGer 2P.159/2006 vom 14.11.2006, E. 3.2). Der Rekurrent bringt nicht vor, in einer vergleichbaren Funktion tätig zu sein bzw. eine vergleichbare Freizeitaktivität auszuüben. Keine der von ihm geltend gemachten Freizeitaktivitäten ist sodann von vergleichbarer Intensität, handelt es sich dabei doch um gewöhnliche Hobbies, die keines übermässigen Engagements bedürfen.