Eine besondere Verbundenheit mit dem Familienort hat das Bundesgericht beispielsweise dann bejaht, wenn die steuerpflichtige Person ein krankes Familienmitglied gepflegt (BGer 2P.242/1994 vom 1.10.1996) oder im Familienbetrieb mitgearbeitet hat (BGer 2P.179/2003 vom 17.6.2004, E. 3.2). Der Rekurrent vermag vorliegend keine familiären Beziehungen aufzuzeigen, die in ihrer Intensität mit diesen Fallgruppen vergleichbar wären. Die erhöhten Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an das Vorliegen einer aussergewöhnlichen familiären Beziehung einer ledigen Person zum Wochenendort sind beim Rekurrenten damit jedenfalls nicht erfüllt.