Die von ihm dargestellten Beziehungen gehen in ihrer Intensität insgesamt nämlich nicht über jene Verbundenheit hinaus, die eine ledige Person, welche regelmässig ihre Wochenenden und ihre Freizeit am Familienort verbringt, normalerweise zu diesem Ort hat (vgl. E. 3.2). Eine besondere Verbundenheit mit dem Familienort hat das Bundesgericht beispielsweise dann bejaht, wenn die steuerpflichtige Person ein krankes Familienmitglied gepflegt (BGer 2P.242/1994 vom 1.10.1996) oder im Familienbetrieb mitgearbeitet hat (BGer 2P.179/2003 vom 17.6.2004, E. 3.2).