4.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass es hierbei, entgegen der Ansicht der Steuerverwaltung, nicht massgeblich ist, dass sich nicht sämtliche Freizeitaktivitäten des Rekurrenten in der EG E.________ selber, sondern im Kanton St. Gallen allgemein abspielen. Ausschlaggebend ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig, dass die steuerpflichtige Person, wenn sie den Freizeitaktivitäten nachgeht, jeweils in der geltend gemachten Steuergemeinde über- -8- nachtet, was vorliegend unbestrittenermassen der Fall ist (vgl. BGer 2C_87/2019 vom 17.7.2019, E. 5.2).