4.1 Dem Rekurrenten steht somit der Nachweis offen, dass diese natürliche Vermutung nicht zutreffend ist. Diesbezüglich stellt er sich auf den Standpunkt, dass seine persönlichen, gesellschaftlichen und familiären Beziehungen zur EG E.________ und zum Kanton St. Gallen im Allgemeinen stärker zu gewichten seien als diejenigen zum Wochenaufenthaltsort D.________ (vgl. Bst. D, F und H).