Dies spricht insgesamt für eine erhebliche wirtschaftliche Beziehung des Rekurrenten zum Kanton Bern. Die Arbeitstätigkeit erscheint demnach als auf Dauer angelegt, womit festgehalten werden kann, dass sich der Rekurrent in der EG D.________ auch mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (E. 3.1). Aus diesen Gründen greift vorliegend die erwähnte natürliche Vermutung (vgl. E. 3.2).