4. Damit ist zunächst zu klären, ob die natürliche Vermutung begründet ist, wonach sich der steuerrechtliche Wohnsitz des Rekurrenten ab der Steuerperiode 2018 in der EG D.________ befunden hat. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Rekurrent seit dem 14. August 2014 in D.________ als Wochenaufenthalter angemeldet ist (Steuerakten, pag. 34). Gemäss seinen eigenen Angaben wohnt er jedoch bereits seit dem Jahr 2013 in der EG D.________ (Steuerakten, pag. 8). Folglich war der Rekurrent am massgebenden Datum (31.12.2018) 30 Jahre alt. Zudem wohnte er seit rund fünf Jahren in der EG D.________. In G.________ arbeitet der Rekurrent bei der B.________ AG als "Business Project Engineer /