Gelingt der steuerpflichtigen Person der Nachweis solcher Beziehungen am betreffenden Ort, obliegt es dem Kanton des Wochenaufenthalts- bzw. Arbeitsorts, nachzuweisen, dass die betreffende Person gewichtige wirtschaftliche und allenfalls persönliche Beziehungen zu diesem Ort unterhält (BGer 2C_296/2018 vom 6.6.2018, E. 2.2.3; VGE 100 2016 220 vom 6.9.2017, E. 2.4; BGer 2C_270/2012 vom 1.12.2012, E. 2.5).