allfällige Wochenendaufenthalte an einem Drittort gehen grundsätzlich zulasten des Familienorts (VGE 100 2016 220 vom 6.9.2017, E. 2.4, m.w.H.). Da die Bindung zur elterlichen Familie gemeinhin aber lockerer ausfällt als jene unter Ehegatten, stellt die Praxis erhöhte Anforderungen (BGer 2C_762/2019 vom 18.11.2019, E. 3.2.3). Die von der steuerpflichtigen Person dargestellten Beziehungen müssen dabei über jene Verbundenheit hinausgehen, die eine ledige Person, welche regelmässig ihre Wochenenden und die Freizeit am Wohnort der Eltern verbringt, normalerweise zu diesem Ort hat (BGer 2C_250/2013 vom 29.08.2013, E. 3.3.1 sowie BGer 2C_518/2011 vom 1.2.2012, E. 2.4).